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Stichwort: Einstellungen vieler Ermittlungsverfahren / weitere Prozesse (Stand: 25.2.2004)

1. Einstellungen
Die Justiz ist gerade dabei, viele Verfahren wegen des Grenzcamps03 einzustellen. Das ist natürlich das, was wir wollen. Es bedeutet aber
nicht, dass die Polizei automatisch alle Daten aus der ED-Behandlung löscht. Deshalb sollten alle weiter die Antwort auf die Datenanfrage
abwarten, bzw. das von uns erstellte Formular noch ausfüllen und zur Polizei schicken, wenn dieses noch nicht geschehen ist.
Da einige Nachfragen kamen, hier nun die Gesetzestexte als Information zu den uns bekannt gewordenen Einstellungsgründen:

- § 170 Strafprozessordnung (StPO): Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

- § 45 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG): Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozessordnung vorliegen.

- § 153 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO): Nichtverfolgung von Bagatellsachen
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Oftmals werden bei der Eröffnung von Ermittlungsverfahren mehrere Vorwürfe erhoben, bei der Einstellung aber dann nur einer genannt. In der Regel ist das Verfahren dann in der ganzen Sache eingestellt.

2. Akteneinsicht
Abgesehen von einzelnen konkreten Fällen hat die Akteneinsicht unserer AnwältInnen ergeben, dass die Polizei bei den meisten Leuten, die am 9.8.03 auf dem Campgelände oder in der GeSa ED-behandelt wurden, so gut wie gar nichts in der Hand hat. Es gab Akten, die begannen mit dem Anfrageschreiben des Anwalts. Das heißt, außer den auf dem Grenzcamp erhobenen Daten zur Person gab es nichts inhaltliches. Deshalb prüfen wir in Einzelfällen jetzt sogar Strafanzeigen wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB).

3. Strafprozesse
Der nächste Strafprozess gegen eine Grenzcampteilnehmerin ist terminiert auf den 8. März 2004 um 10:30 Uhr im Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101. Der Vorwurf lautet gefährliche Körperverletzung, da sie eine Polizistin, die von der Bahnbrücke herab Kameraaufnahmen machte, mit einem Spiegel geblendet haben soll. Dadurch will die Polizistin Kopfschmerzen erlitten haben.
Ein weiterer Prozeß findet am 15. März um 10:30 Uhr, ebenfalls Amtsgericht Köln (EG, Raum 33) gegen einen Campteilnehmer statt. Wie schon einmal, wegen Eierwurf auf der Demo der Freien Kameradschaften.

4. Einstellung der Verfahren gegen CamperInnen mit Sicherheitsleistung
Die Verfahren gegen die nicht in Deutschland wohnenden GrenzcampteilnehmerInnen, die während des Camps nur gegen die Zahlung einer Sicherheitsleistung freigelassen worden waren, werden auch alle eingestellt. In einem Fall zahlt die Staatsanwaltschaft einen Teil der Sicherheitsleistung sogar wieder zurück.


Solidarische Grüße,
camp03soli-Gruppe